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   VG Ansbach, 22.10.2008 - AN 15 K 08.00545   

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https://dejure.org/2008,73521
VG Ansbach, 22.10.2008 - AN 15 K 08.00545 (https://dejure.org/2008,73521)
VG Ansbach, Entscheidung vom 22.10.2008 - AN 15 K 08.00545 (https://dejure.org/2008,73521)
VG Ansbach, Entscheidung vom 22. Oktober 2008 - AN 15 K 08.00545 (https://dejure.org/2008,73521)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Änderung des Familiennamens von Kindern nach Scheidung der Eltern; Drittanfechtung durch den Vater; Erforderlichkeit einer Namensänderung für das Kindeswohl; psychische Belastungen durch Gewalterfahrungen hinsichtlich des Vaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus VG Ansbach, 22.10.2008 - AN 15 K 08.00545
    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nur, dass die Stiefkindfälle geregelt werden sollten, nicht aber, dass eine abschließende Regelung getroffen werden und den Trennungs-/ Scheidungshalbwaisen eine Namensänderung gänzlich, also auch nach § 3 NÄG, verwehrt werden sollte (so zutreffend BVerwG, Urteil vom 20.2.2002, NJW 2002, 2406, 2407).
  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus VG Ansbach, 22.10.2008 - AN 15 K 08.00545
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (NJW 1991, 1602) zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmung, wonach mangels Wahl der Ehegatten der Mannesname Ehename sein soll (erst recht seine Entscheidung vom 18.2.2004 zur Bestimmung des in einer früheren Ehe nur erworbenen Namens als Ehename in einer neuen Ehe) und die Änderungen im bürgerlich-rechtlichen Namensrecht haben das Gewicht der sozialen Ordnungs- und Abstammungsfunktion des Namens in diesem Bereich geschwächt (vgl. insoweit schon BVerwG, Urteil vom 13.12.1995, DVBl 1996, 988 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.7.1991, NJW 1991, 3297).
  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94

    Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG

    Auszug aus VG Ansbach, 22.10.2008 - AN 15 K 08.00545
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (NJW 1991, 1602) zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmung, wonach mangels Wahl der Ehegatten der Mannesname Ehename sein soll (erst recht seine Entscheidung vom 18.2.2004 zur Bestimmung des in einer früheren Ehe nur erworbenen Namens als Ehename in einer neuen Ehe) und die Änderungen im bürgerlich-rechtlichen Namensrecht haben das Gewicht der sozialen Ordnungs- und Abstammungsfunktion des Namens in diesem Bereich geschwächt (vgl. insoweit schon BVerwG, Urteil vom 13.12.1995, DVBl 1996, 988 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.7.1991, NJW 1991, 3297).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 395/90

    Änderung des Familiennamens eines neunjährigen Jungen, der mit einem kleinen

    Auszug aus VG Ansbach, 22.10.2008 - AN 15 K 08.00545
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (NJW 1991, 1602) zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmung, wonach mangels Wahl der Ehegatten der Mannesname Ehename sein soll (erst recht seine Entscheidung vom 18.2.2004 zur Bestimmung des in einer früheren Ehe nur erworbenen Namens als Ehename in einer neuen Ehe) und die Änderungen im bürgerlich-rechtlichen Namensrecht haben das Gewicht der sozialen Ordnungs- und Abstammungsfunktion des Namens in diesem Bereich geschwächt (vgl. insoweit schon BVerwG, Urteil vom 13.12.1995, DVBl 1996, 988 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.7.1991, NJW 1991, 3297).
  • VG Karlsruhe, 07.03.2018 - 5 K 727/16

    Namensänderung bei ehelichen Kindern nach Scheidung der Eltern

    Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus § 3 Abs. 1 NamÄndG, der ebenfalls das Interesse des Klägers an der Übereinstimmung seines Familiennamens mit dem Familiennamen der Beigeladenen schützt (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2007 - 16 B 224/07-, juris; sowie VG Ansbach, Urteil vom 22.10.2008 - AN 15 K 08.00545 -, juris Rn. 29).
  • VG Köln, 29.01.2009 - 13 K 893/08

    Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung des Nachnamens nach § 3 Abs. 1

    Die dort geregelte Einbenennung von Stiefkindern in einen neuen Familienverband, der durch Wiederverheiratung des allein sorgeberechtigten geschiedenen Ehegatten entstanden ist und der einheitlich den Namen des neuen Ehepartners als Familiennamen führen soll, unterscheidet sich im Grundsatz nicht von den Fällen der "Scheidungshalbweisen" noch von dem hier gegebenen Fall einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, in dem der allein sorgeberechtigte Elternteil dem Kind durch Erklärung nach § 1617a Abs. 2 Satz 1 BGB den Namen des anderen Elternteils erteilt, sich später jedoch von diesem Elternteil trennt vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen, Beschluss vom 6. April 2005 - 1 A 29/05 -, juris Rn. 7; Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 30. Juni 2000 - VG 3 A 626.98 -, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2001, 571; VG Oldenburg, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 12 A 1047/05 -, juris; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - 3 E 1357/06 -, juris Rn. 17; VG Ansbach, Urteil vom 22. Oktober 2008 - AN 15 K 08.00545 -, juris Rn. 34.
  • VG Schwerin, 19.05.2010 - 6 A 749/08

    Kostentragungspflicht bei Herbeiführung der Erledigung eines Rechtsstreits durch

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (Nr. 28.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327; vgl. auch VG Ansbach, Urt. v. 22.10.2008, Az. AN 15 K 08.00545, zitiert nach Juris).
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